Benutzungsordnung für den Neuen Vorhafen und die Seeschleuse in Wilhelmshaven
vom 13. Februar 2012
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Geltungsbereich
1.1 Diese Benutzerordnung ( BO ) regelt die Benutzung des Neuen Vorhafens und der Seeschleuse in Wilhelmshaven durch die Schifffahrt zum Erreichen und Verlassen des Inneren Hafens von Wilhelmshaven.
1.2 Sie gilt für den gesamten Neuen Vorhafen und die Seeschleuse und weiter in südliche Richtung bis an die Grenze des militärischen Hafenbereichs, die im Abstand von 100m parallel zu den Binnenhäuptern der Seeschleuse verläuft. Die Grenzen ergeben sich aus dem anliegenden Plan. Marinezuständigkeit für_Hafengebiete
1.3 Im Bereich der von dieser BO erfassten Wasserflächen gelten die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Oktober 1998 (BGBI. I S.3209, 1999 S. 193) zuletzt geändert durch Artikel I der Zehnten Schiffssicherheitsan-passungsverordnung von 2009, die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln-KVR) und Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (VOKVR) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel I der Fünften Verordnung zur Änderung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von 2009, in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.
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Allgemeines
2.1 Die vom Geltungsbereich dieser BO erfassten Wasser- und Landflächen sind Teil des militärischen Sicherheitsbereiches der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven.
2.2 Hafenbehörde im Sinne dieser BO ist der militärische Hafenkapitän der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven. Der militärische Hafenkapitän ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 11 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr unter dem Rufzeichen „WILHELMSHAVEN NAVAL PORT RADIO“ empfangsbereit. Er ist auch unter der Telefonnummer: Mobil (+49 160) 8932745 oder Festnetz (+49 4421) 68 4920 / 4923 / 4925 zu erreichen.
2.3 Die Hafenbehörde kann Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote für den Geltungsbereich dieser BO anordnen und deren Einhaltung überwachen. In Notfällen koordiniert sie die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
2.4 Die Verkehrsregelung beim Ein- und Auslaufen in die beziehungsweise aus der Seeschleuse wird von den Schleusenbediensteten des Wasser- und Schifffahrtsamtes Wilhelmshaven durchgeführt.
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Benutzungsbestimmungen für den Neuen Vorhafen
3.1 Die nichtmilitärische Schifffahrt hat sich innerhalb eines Korridors bis 100 m beiderseits der Richtfeuerlinie von der Hafeneinfahrt bis zu den Schleusenkammern aufzuhalten. Die Grenzen dieses Korridors ergeben sich aus dem anliegenden Plan.
3.2 Für Fahrgastschiffe im Rahmen von Hafenrundfahrten besteht bei jedem Einlaufen Anmeldepflicht via UKW Kanal 11
3.3 Die Hafenbehörde kann die Benutzung einschränken oder verweigern, wenn dies allgemeine Hafenbelange oder militärische Gründe erfordern. Die Hafenbehörde kann den Neuen Vorhafen und die Seeschleuse jederzeit sperren, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Die Hafenbehörde informiert dann unverzüglich die zivilen Hafenbehörden, das Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven und die Wasserschutzpolizei Wilhelmshaven.
3.4 Auf Anweisung der Hafenbehörde können Fahrzeuge verpflichtet werden, einen Lotsen anzunehmen. Für die Überwegung zur Seeschleuse gilt die jeweils gültige Weser/Jade Lotsverordnung.
3.5 Jedes Fahrzeug mit Schleusenabsicht ist verpflichtet, sich vor dem Einlaufen in die vom Geltungsbereich dieser BO erfassten Wasserflächen bei der Seeschleuse anzumelden. Die Anmeldepflicht gilt nicht für Sportfahrzeuge; eine Anmeldung wird jedoch empfohlen. Die Küstenfunkstelle „WILHELMSHAVEN LOCK“ ist während der Schleusenbetriebszeiten auf den UKW-Kanälen 13 und 16 empfangsbereit.
3.6 Der militärische Sicherheitsbereich ist mit mäßiger Geschwindigkeit, jedoch ohne Verzögerung zu durchfahren. Die Anker müssen klar zum Fallen sein.
3.7 Das Anlegen im Neuen Vorhafen ist für zivile Fahrzeuge nur in Notfällen und nur mit Genehmigung der Hafenbehörde gestattet.
3.8 Sportfahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge nicht behindern. Treten Wartezeiten zum Schleusen ein, müssen Sportfahrzeuge an den von der Hafenbehörde festgelegten, mit roter Leuchtfarbe gekennzeichneten Festmacherdalben anlegen. Dieser befindet sich an der Hafenwestseite 300m nördlich der Westkammereinfahrt.
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Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse
4.1 Die Schleusenbetriebszeiten werden vom Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven öffentlich bekannt gegeben.
4.2 Außerhalb der festgelegten Betriebszeiten sind Schleusungen nur in besonderen Fällen nach vorheriger Absprache möglich.
4.3 Den Weisungen der Schleusenbediensteten ist Folge zu leisten.
4.4 Ist eine Schleusenkammer durch das entsprechende Einfahrtssignal freigegeben worden, darf nur einzeln eingelaufen werden. Die Schleusenbediensteten bestimmen die Reihenfolge des Einlaufens und die Liegeplätze in der Schleusenkammer.
4.5 Während der Liegezeit in der Schleuse ist das Strahlen mit Radargeräten grundsätzlich verboten. Ausnahmen genehmigt der Hafenkapitän. Von der Ausnahme ausgenommen ist die Nutzung eines Radargerätes aus navigatorischen Gründen bei verminderter Sicht.
4.6 Alle Fahrzeuge haben in der Schleuse festzumachen. Ausnahmegenehmigung erteilt der Hafenkapitän. Für die Nutzung der Landpoller oder auf Anweisung des Schleusenmeisters sind Festmacher zu nehmen.
4.7 Die Festmacherleinen müssen während des Schleusungsvorganges bordseitig ununterbrochen bewacht werden.
4.8 Sie dürfen erst losgeworfen werden, wenn die Ausfahrt freigegeben ist oder Schleusenbedienstete hierzu auffordern.
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Signale
5.1 Vorhafensperrsignal
Das Vorhafensperrsignal wird auf dem Signalturm auf der Westmole gezeigt.
Die Anlage ist für die Schifffahrt
gesperrt. Einlaufen in den Neuen
Vorhafen verboten.O rot O rot 5.2 Schleusensignale Die Schleusensignale werden auf dem Signalturm auf der Westmole
und auf den Schleusenhäuptern gezeigt.1. Einfahren in die Seeschleuse und
Zufahrt durch den Neuen Vorhafen
zum Zwecke der Schleusung
verboten.O rot O rot 2. Freigabe wird vorbereitet
(Sportboote dürfen zum Zwecke der
Schleusung in den Neuen Vorhafen
Einlaufen)O rot 3.Einfahrt frei O weiß O grün O grün -
Besondere Verbote im Geltungsbereich dieser BO
6.1 Verboten sind:
- Baden, Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern
- Jegliche Verunreinigung des Hafens6.2 Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.